NEUE EG-ÖKO-Verordnung (EU) 2018/848
Zum 1.1.2022 wird die neue EG-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen in Kraft treten. Hier wurden grundsätzliche Änderungen kurz zusammengefasst.
GRUNDSÄTZLICHES
Struktur des Regelwerks:
- Es gibt eine Basisverordnung (EU) 2018/848. Hinzukommt eine Vielzahl von Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, die die Basisverordnung zum Teil korrigieren, zum Teil aber auch ergänzen. Zumindest die Ergänzungen werden nicht in sogenannte konsolidierte Fassungen der Basisverordnung eingearbeitet werden können, die Anforderungen werden also dauerhaft auf mehrere Verordnungstexte verteilt zu finden sein.
Erweiterung des Geltungsbereichs:
- Die Öko-Verordnung gilt jetzt auch für „bestimmte eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse“. Beispiele:
- Meersalz und andere Salze ® bislang sind keine konkreten Anforderungen formuliert. Die Verwendung nicht öko-zertifizierten Salzes ist weiterhin zulässig. Wer mehr darüber wissen möchte, findet hier einen Bericht einer Expertengruppe der EU dazu: EGTOP Final report on organic sea salt and other salts for food and feed vom 6.8.2021.
- Bienenwachs,
- ätherische Öle,
- Korkstopfen aus Naturkork,
- rohe Häute und unbehandelte Felle
- Geweihträger (Damwild, Rotwild, Sikawild, Davidshirsch) und Kaninchen werden geregelt
Vorsorgemaßnahmen:
- Alle Unternehmen müssen auf jeder Stufe der Erzeugung, Aufbereitung und des Vertriebs Maßnahmen ergreifen, um
- Kontaminationen durch Erzeugnisse/Stoffe, die in der Öko-Produktion nicht zulässig sind, und
- eine Vermischung ökologischer Erzeugnisse mit nicht-ökologischen Erzeugnissen
zu vermeiden.
- Kritische Punkte sind zu identifizieren (Gefahr von Kontamination oder Vermischung), Maßnahmen festzulegen und diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
- Die Unternehmen sind stärker in der Verantwortung und müssen prüfen, was sie selbst tun können, um Kontaminationen zu vermeiden. Sie haben die Pflicht zum Nachjustieren der Maßnahmen, damit es wenigstens nicht zur Wiederholung etwaiger Kontaminationen kommt.
- Zu diesem wichtigen Thema werden wir Sie in nächster Zeit weiter informieren.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel:
- Bislang gibt es nur für die landwirtschaftliche Tierhaltung eine Positivliste, in der zulässige Reinigungs- und Desinfektionsmittel genannt sind. Die neue Öko-Verordnung sieht solche abschließenden Positivlisten auch für den gesamten Bereich der pflanzlichen Erzeugung und für die Verarbeitung vor. Diese Listen sind noch nicht verabschiedet. Bis zur Verabschiedung bleibt die Regelung für die pflanzliche Erzeugung und die Verarbeitung ausgesetzt – wahrscheinlich noch einige Jahre ® die Pflicht zur Dokumentation der verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel gilt aber ab 1.1.2022
DOKUMENTATION
- Betriebliche Aufzeichnungen zu Ernte- und Verkaufsmengen, Inventurdaten sowie Nachweise über die Herkunft und die Abgabe von Tieren (Anzahl, Identifikation) müssen es der Kontrollstelle ermöglichen, regelmäßig Warenstromprüfungen durchzuführen.
® Die Kontrollstellen müssen künftig jährlich eine Warenstromprüfung auf dem Betrieb durchführen, für die in der delegierten Verordnung (EU) 2021/771 detaillierte Anforderungen formuliert sind (Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfung) .
- Beim Tierzukauf sind die vorangegangenen tierärztlichen Behandlungen auch weiterhin zu dokumentieren.
- Zeiträume des Zugangs zu Weideflächen sind zu dokumentieren.
- Die Anwendungen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln im gesamten Bereich der Erzeugung und Verarbeitung muss künftig dokumentiert werden! (Zeitpunkt und Ort der Verwendung, Bezeichnung des Mittels und seiner Wirkstoffe.)
PFLANZENBAU
Anbau:
- Die bodengebundene Pflanzenproduktion wird konkretisiert und erfolgt grundsätzlich „in lebendigem Boden in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein“.
- Davon ausgenommen sind
- Zierpflanzen und Kräuter in Töpfen, die dem Endverbraucher in den Töpfen verkauft werden,
- Sämlinge und Setzlinge in Behältnissen für weitere Umpflanzung (Jungpflanzen).
Topfpflanzen werden hiermit klar geregelt. Keine Änderung zur bisherigen Praxis in Deutschland.
Saatgut:
- Zugekauftes Umstellungssaatgut wird nicht mehr mit Öko-Saatgut gleichgesetzt und kann nur noch bei nachgewiesener Nichtverfügbarkeit von Öko-Saatgut (über die Datenbank organicxseeds.de) eingesetzt werden.
- Eigenes Umstellungssaatgut, das mindestens 12 Monate nach Umstellungsbeginn geerntet wird, kann weiterhin uneingeschränkt im Betrieb eingesetzt werden.
- Eigenes Umstellungssaatgut aus dem ersten Umstellungsjahr (Ernte vor Ablauf der ersten 12 Umstellungsmonate) darf nur noch mit vorliegender Ausnahmegenehmigung für konventionelles Saatgut im Betrieb eingesetzt werden.
Bodenfruchtbarkeit/Düngung:
- Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen erhalten und gesteigert werden:
- … Nutzung mehrjähriger Fruchtfolge, die obligatorisch Leguminosen als Hauptfrucht oder Untersaat für Fruchtfolgenpflanzen und andere Gründüngungspflanzen einschließt…
- …im Falle von Treibhäusern oder anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen durch die Nutzung von Kurzzeit-Gründüngungspflanzen und Leguminosen sowie die Nutzung der Pflanzenvielfalt…
® Fruchtfolge bzw. Gründüngung und Leguminosen auch für Gewächshäuser!
Pflanzenschutz:
- Keine wesentlichen Änderungen bei den zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, der Einsatz von „Grundstoffen“ (z.B. Essig, Molke, Bier, Zwiebelextrakt, Calciumhydroxid, Wasserstoffperoxid, Natriumhydrogencarbonat) ist allerdings nur unter den in der Pestiziddatenbank der EU festgelegten Bedingungen/Einschränkungen zulässig.
® Weiterhin keine Anwendung als Herbizide zulässig!
TIERHALTUNG
Zukauf von Tieren:
- Der Zukauf konventioneller Tiere kann – unabhängig von der Anzahl der zugekauften Tiere – nur mit Ausnahmegenehmigung der Kontrollbehörde erfolgen. Diese Genehmigungen werden über eine zentrale Datenbank organicxlivestock.de ähnlich wie fürs Saatgut abgewickelt.
- Auch für die Eiererzeugung kann Geflügel nur noch dann umgestellt werden, wenn es zu Beginn der Umstellung jünger als 3 Tage alt ist. Dies galt bislang nur für Mastgeflügel.
- In der Bienenhaltung dürfen 20 % Weiseln und nackte Schwärme ohne Ausnahmegenehmigung konventionell eingesetzt werden (bislang nur 10 %). Imker mit weniger als 10 Völkern ein Schwarm pro Jahr.
Fütterung:
- Der maximale Anteil zugekaufter Umstellungsware an der Jahresration (immer auf Trockenmasse bezogen) sinkt von bislang 30 % auf 25 %.
- Ab 1.1.2022 müssen für Schweine und Geflügel mindestens 30 % der Futtermittel aus dem Betrieb selbst oder der Region stammen (bisher 20 %, kein Aufschub bis 2024 wie bei Pflanzenfressern).
- Ab 1.1.2024 müssen für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden (und Geweihträger) mindestens 70 % der Futtermittel aus dem Betrieb selbst oder der Region stammen (bis dahin weiterhin 60 %).
- Bestimmte Eiweißfuttermittel dürfen bis zu einem Anteil von 5% der Jahresration nur noch für Ferkel < 35 kg und Junggeflügel aus konventioneller Herkunft eingesetzt werden – vorausgesetzt, entsprechende Futtermittel sind ökologisch nicht verfügbar (der alte Verordnungstext sprach allgemeiner von Schweinen und Geflügel, die strikte Beschränkung auf Ferkel und Junggeflügel ist neu). Die Regelung ist bis zum 31.12.2026 befristet. Sie finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165.
Behandlungen:
- „Die Wartezeit […] muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit […] und mindestens 48 Stunden betragen.“
Damit fallen Auslegungen zu verdoppelter Wartezeit von 0 Tagen = 2 x 0 = 0 Tage weg. Bei chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln sind immer mindestens 48 Stunden vor der Öko-Vermarktung einzuhalten. Vermutlich gibt es dadurch weniger Spielraum für abweichende behördliche Auslegungen.
Haltungsanforderungen:
Rinder und andere Pflanzenfresser (Schafe, Ziegen, Pferde):
- Formulierungen zu Weidegang bleiben ähnlich: „…wann immer die Witterungsbedingungen und jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben…“ und „…ständiger Zugang zu Weideland, wann immer die Umstände dies gestatten…“. „Je nach der Verfügbarkeit von Weiden“ ist „ein Maximum an Weidegang“ zu gewähren. Die Forderungen nach Weidegang werden aber, auch seitens der EU-Kommission, drängender.
- Freilandhaltung: Die Tiere müssen Zugang zu Unterständen oder schattigen Plätzen zum Schutz vor Extremwetter haben.
- Die bisher zulässige Endmast von Rindern im Stall für maximal 3 Monate entfällt! Auch während der Endmast ist mindestens ständiger Zugang zu Auslaufflächen zu gewähren.
- Die Anforderungen an die Anbindehaltung von Rindern bleiben mit Sommerweidegang und zweimal Auslauf pro Woche außerhalb der Weidezeit gleich. Die neue Öko-Verordnung lässt dafür höchstens 50 ausgewachsene Rinder im Betrieb zu. Wir erwarten aber nicht, dass die deutschen Festlegungen in den Bundesländern geändert werden.
Schweine:
- Bewegungsfreiheit von Sauen darf während der letzten Phase der Trächtigkeit und während der Säugezeit „nur für kurze Zeit“ eingeschränkt werden ® etwas schärfere Formulierung als bislang.
- Sauen müssen einige Tage vor dem Abferkeln mit Stroh oder anderem Naturmaterial zum Nestbau versorgt werden ® war bislang keine formulierte Vorgabe.
- Auch die Mindestaußenflächen dürfen nur zu höchstens 50 % aus Spaltenkonstruktionen bestehen ® Übergangsfrist bis 31.12.2030
Geflügel:
- Der „Außenklimabereich“ darf nicht mehr zur Stallfläche gerechnet werden (durfte er bislang, wenn er ständig, auch nachts, zugänglich war)
- Ein zusätzlicher überdachter Außenbereich darf nur noch dann zur Stallfläche gerechnet werden, wenn er ständig zugänglich ist, durch Isolierung dort kein Außenklima herrscht, Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sowie die Ein- und Auslaufklappen den Vorgaben für Ställe entsprechen ® Übergangsfrist bis 1.1.2025
- Neu ist der Begriff der „Veranda“ („zusätzlicher, überdachter, nicht isolierter Außenbereich“), die aber nicht zwingend vorhanden sein muss. Sie darf weder als Stall- noch als Auslauffläche gerechnet werden.
- Mehretagensysteme dürfen inkl. Boden höchstens drei Ebenen haben (bislang vier) ® Übergangsfrist bis 1.1.2030
- Für Elterntiere, Junghennen und Bruderhähne („Bruderhähne“ sind neu!) gibt es konkrete Vorgaben für Größe und Gestaltung von Ställen und Ausläufen.
- Junghennen und Bruderhähnen steht mindestens 1 m² Grünauslauffläche zu.
® Da inzwischen auch für die alte Verordnung die Auslegung gilt, dass ein Grünauslauf zur Verfügung stehen muss, gilt die Übergangsfrist bis 1.1.2030 nur hinsichtlich der Vergrößerung auf 1 m² je Tier (Bruderhähne liefen bislang als „normale“ Masthähnchen mit 4 m² Auslauffläche).
- Elterntiere haben Anspruch auf 4 m² Grünauslauffläche ® Keine Übergangsfrist vorgesehen.
- Auch Mastgeflügel braucht Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen ® Übergangsfrist bis 1.1.2025
- „Das Freigelände darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls nicht überschreiten.“ Es darf auf 350 m erweitert werden, wenn je ha mindestens 4 Unterstände über das gesamte Gelände verteilt sind. ® Übergangsfrist bis 1.1.2030, war aber für Deutschland bereits in den bisherigen LÖK-Auslegungen als Grundsatz formuliert.
- Stallabteile für Mastgeflügel (außer Masthähnchen) müssen durch „feste Trennwände“ vom Boden bis zur Decke abgetrennt sein. ® Übergangsfrist bis 1.1.2025
- Stallabteile für Legehennen/Elterntiere, Junghennen, Bruderhähne und Masthähnchen müssen durch „feste oder halbgeschlossene Trennwände oder durch Netze oder Maschendraht“ voneinander abgetrennt werden.
Geweihträger:
- An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, die Futteranlagen müssen überdacht sein.
- Das Gehege muss während der Vegetationszeit Futtergrundlage sein, Zufütterung ist nur bei Futtermangel wegen ungünstiger Witterung zulässig.
- Mindestgrößen der Gehege und Höchstzahl erwachsene Tiere* je ha Fläche:
- mindestens 1 ha bei Dam- und Sikawild; höchstens 15 erwachsene Tiere/ha
- mindestens 2 ha bei Rot- und Davidshirsch; höchstens 7 erwachsene Tiere/ha
- mindestens 3 ha, wenn mehr als eine Art gehalten wird; höchstens 7 erwachsene Tiere/ha, wenn Rot- oder Davidhirsche dabei sind, sonst 15.
*Dabei zählen zwei bis zu 18 Monate alte Geweihträger wie ein erwachsenes Tier.
Kaninchen:
- „Kaninchen müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer es den Umständen entsprechend möglich ist.“
- Überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke sind vorgeschrieben.
- Auslauf mit Pflanzenbewuchs, vorzugsweise Weideland (auch außerhalb der Weidezeit)
KENNZEICHNUNG
- Bei der Herkunftsangabe, die weiterhin bei vorverpackten Lebensmitteln in Verbindung mit dem EU-Bio-Logo anzugeben ist, können künftig bis zu 5 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der nicht genannten Region unberücksichtigt bleiben, bislang waren es nur bis zu 2 %.
- Kommen alle landwirtschaftlichen Zutaten aus einem Land bzw. einer Region, kann statt „EU“ oder „Nicht-EU“ das Land, ergänzt um die Herkunftsregion angegeben werden. Die Angabe der Herkunftsregion war bislang an dieser Stelle nicht möglich.
- Bei Umstellungserzeugnissen ist nicht mehr die feststehende Formulierung „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“ vorgeschrieben. Jetzt ist der Begriff „Umstellung“ (oder „eine dementsprechende Bezeichnung“) zusammen mit den Begriffen „Öko“ oder „Bio“ zu verwenden.
VERARBEITUNG
Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsmittel:
- Die Listen der Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsmittel wurden nur in einigen Details geändert:
Lebensmittelzusatzstoffe:
- E 322 Lecithine müssen aus ökologischer Produktion stammen (war in der alten Verordnung schon so ab 1.1.2022 vorgesehen)
- E 401 Natriumalginat darf neu auch für Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet werden
- E 410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, E 417 Tarakernmehl, E 422 Glycerin müssen aus ökologischer Produktion stammen (war in 889/2008 schon so ab 1.1.2022 vorgesehen)
- E 418 Gellan muss erst ab dem 1.1.2023 aus ökologischer Produktion stammen (war in 889/2008 eigentlich schon ab 1.1.2022 vorgesehen)
- E 460 Cellulose kommt als Zutat für Gelatine neu hinzu (war bislang nur als Verarbeitungshilfsmittel aufgeführt)
- E 553b Talkum darf nur noch für die Oberflächenbehandlung von Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet werden (in 889/2008 auch für pflanzliche Produkte)
Verarbeitungshilfsmittel:
- Calciumchlorid darf auch als Koagulationsmittel für Wurstwaren auf Fleischbasis eingesetzt werden (in 889/2008 nur für pflanzliche Produkte)
- Carnaubawachs muss aus ökologischer Produktion stammen (war in 889/2008 schon so ab 1.1.2022 vorgesehen)
- Essigsäure/Essig darf neu auch für pflanzliche Produkte verwendet werden (in 889/2008 nur für Fisch)
Weinbereitung:
- Die thermische Behandlung darf die Temperatur von 75°C (bislang 70°C) nicht übersteigen.
- Argon darf nicht mehr zum Durchperlen verwendet werden.
- Bei „Hefen zur Weinbereitung“ bleibt es bei der Vorgabe „für die individuellen Hefestämme: wenn verfügbar ökologisch“.
- Für „Weinhefen“ (z.B. als Hefeschönung) gilt jedoch „nur aus ökologischer Produktion“.
- Der Grundsatz „wenn verfügbar, aus ökologischen Ausgangsstoffen“ gilt nun auch für Casein.
- Die bisherige Zulassung von „pektolytischen Enzymen“ ist nun präzisiert mit der Zulassung von Pectinlyasen, Pectinmethylesterase, Polygalacturonase, Hemicellulase und Cellulase jeweils „nur für önologische Zwecke bei der Klärung“.
- Auch die bisherige Zulassung für „neutrales Kaliumtartrat“ wurde nun mit der Zulassung von Kalium-L(+)tartrat dem allgemeinen Weinrecht, VO (EU) 2019/934, angepasst.
- Auch Siliziumdioxid wurde um dem Hinweis „als Gel oder kolloidale Lösung“ ergänzt.
- Perlite, Cellulose und Kieselgur werden nicht mehr namentlich aufgeführt, die Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe gemäß Öko-Basisverordnung (EU) 2018/848 Anhang II Teil VI 3.3.b) ist jedoch weiterhin zulässig.
Konventionelle Zutaten:
- Bis zum 31.12.2023 gilt für die Verwendung nicht-ökologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs noch die Liste des Anhang IX der alten Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008. Ab 1.1.2024 gilt dann die Liste des Anhang V Teil B der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165.
- Diese Liste ist deutlich verkürzt: Arame-Algen, Hijiki-Algen, Rinde des Pau d’Arco Baumes (nur für Kombucha und Teemischungen), Därme (aus natürlichen tierischen Rohstoffen oder pflanzlichen Ursprungs), Gelatine (aus anderen Quellen als von Schweinen), Milchmineral (nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen), Wildfisch und wild lebende Wassertiere (aus anerkannt nachhaltiger Fischerei und nur, wenn nicht aus Öko-Aquakultur verfügbar)
Aromen:
- Es dürfen nur noch natürliche Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe (diese müssen zu mindestens 95 % aus der namensgebenden Frucht stammen) eingesetzt werden.
- Aromen müssen künftig zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden. Sie dürfen also, wenn sie nicht ökologisch hergestellt wurden, höchstens zu 5 % im Produkt eingesetzt werden. Hier finden Sie einen Leitfaden zum Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebenmitteln des FiBL.
- Bei einem Anteil von mehr als 5 % im Produkt müssen Öko-Aromen eingesetzt werden, deren Herstellung jetzt geregelt wird.
Übergangsregelungen:
- Vor dem 1.1.2022 nach der bis dahin geltenden Öko-Verordnung erzeugte oder hergestellte Produkte dürfen auch nach dem 1.1.2022 abverkauft werden.
- Bei Rohstoffen und Halbfertigprodukten, die bis zum 31.12.2021 nach „alter Öko-Verordnung“ erzeugt bzw. hergestellt wurden, ist zu beachten, dass für die Weiterverarbeitung ab dem 1.1.2022 die Vorgaben der neuen Verordnung (EU) 2018/848 gelten.
HANDEL
- Der Handel mit ökologischen Produkten bleibt grundsätzlich kontrollpflichtig.
- Der Einzelhandel kann innerhalb bestimmter Mengen- und Umsatzgrenzen auch lose Ware (keine Futtermittel!) ohne Kontrollpflicht an Endverbraucher vermarkten:
- ≤ 5.000 kg Menge im Jahr
- ≤ 20.000 € Umsatz im Jahr mit unverpackten ökologischen Erzeugnissen
GASTRONOMIE
- Auch die neue Öko-Verordnung überlässt es den Mitgliedsstaaten, nationale Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen zu erlassen. Das neue Öko-Landbaugesetz vom 27.7.2021 legt fest, dass hier auch weiterhin Kontrollpflicht besteht, wenn eine Bio-Kennzeichnung stattfindet.
- Durch eine Rechtsverordnung sollen Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung geregelt werden.
- Das Öko-Landbaugesetz sieht künftig die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils an Öko-Zutaten oder Öko-Erzeugnissen vor. Bis die Rechtsverordnung erlassen wurde, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
- Auch die neue Öko-Verordnung verbietet die Verwendung des EU-Bio-Logos in der Kennzeichnung und Werbung für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen (Art. 2 Absatz 3 der VO (EU) 2018/848. Das deutsche Bio-Siegel darf weiterhin verwendet werden.
Euer Vollzucker Team vom
Kräuterladen.com Nachhaltig.Fair.Klimaneutral
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