Neue Bioverordnung VO 2018/848

Die neue Bioverordnung VO 2018/848

Kleine Veränderungen

  1. Unter Artikel 1, Absatz 56 gilt seit 01.01.2021 auch Hefe (zur Verwendung in Lebensmitteln) nur noch als biologisch, wenn die alle Substrate biologischen Ursprungs sind. 
  2. Da die ökologische pflanzliche Erzeugung auf dem Grundsatz beruht, dass Pflanzen ihre Nährstoffe in erster Linie über das Ökosystem des Bode beziehen, sollten Pflanzen auf und in lebendigem Boden in Verbindung mit Unterboden und Grundstein erzeugt werden. Hydrokultur, Anbau in Containern, Säcken oder Becken sollten daher nicht zulässig sein

Ziele der ökologischen/biologischen Produktion:

  1. Beitrag zum Schutz der Umwelt und des Klimas;
  2. Erhalt der Bodenfruchtbarkeit auf lange Sicht;
  3. Beitrag zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt;
  4. wesentlicher Beitrag zu einer giftfreien Umwelt;
  5. Beitrag zu hohen Tierschutzstandards und insbesondere zur Erfüllung der artspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnisse von Tieren;
  6. Förderung kurzer Vertriebskanäle und der Produktion vor Ort in den verschiedenen Regionen der Union;
  7. Förderung der Haltung seltener und einheimischer Rassen, die vom Aussterben bedroht sind;
  8. Beitrag zum Ausbau des Angebots pflanzengenetischen Materials, das an die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft angepasst ist;
  9. Beitrag zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Verwendung uneinheitlichen pflanzengenetischen Materials wie etwa ökologischen/biologischen heterogenen Materials und für die ökologische/biologische Produktion geeigneter ökologischer/biologischer Sorten;
  10. Förderung des Ausbaus ökologischer/biologischer Pflanzenzuchttätigkeiten, um einen Beitrag zu günstigen wirtschaftlichen Perspektiven des ökologischen/biologischen Sektors zu leisten.

Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen/Herstellungs- Grundsätzen:

  1. die Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs;
  2. die Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nicht-ökologischen/nicht-biologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;
  3. der Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;
  4. die sorgfältige Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden
  5. der Verzicht auf Lebensmittel, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen.

Wir können uns mit dem Ziel, den Grundsätzen und den leicht Angepassten neuen Verordnung sehr gut identifizieren. Es geht immer mehr, dass wissen wir auch, aber die Umstellung EU-Weit kann eben nicht so schnell gehen, als wenn es nur um ein Land ginge. 

Quelle: Bio-Verordnung 2018

Bildnachweis 

Euer Bio-Vollzucker Team vom 

Kräuterladen.com                                                                                         Nachhaltig.Fair.Klimaneutral

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